Artikel 1 – Name und Sitz
Unter dem Namen «neue Krankenkasse» (neueKK) besteht mit Sitz in Albinen, Wallis, ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
Artikel 2 – Zweck
Der Verein bezweckt, Ideen und Konzepte zu entwickeln für eine Krankenkasse, bei der die Selbstverantwortung, eine präventiv ausgerichtete Betreuung und die Anleitung zu gesundheitsförderndem Verhalten im Vordergrund stehen. Sie unterstützt ihre Mitglieder auch bei der Gestaltung ihrer Lebenswelt.
Artikel 3 – Gemeinnützigkeit und Unabhängigkeit
Der Verein verfolgt gemeinnützige Ziele und erstrebt keinen Gewinn. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf Auszahlung geleisteter Beiträge oder auf Anteile am Vereinsvermögen.
Der Verein ist politisch und konfessionell unabhängig.
Artikel 4 - Tätigkeiten
Zur Erfüllung des Zweckes übt der Verein folgende Tätigkeiten aus:
- Er klärt den rechtlichen Rahmen ab.
- Er verschafft sich ein Bild zur Machbarkeit des Projekts im bestehenden sozialen und wirtschaftlichen Umfeld.
- Er erstellt einen Katalog möglicher Massnahmen und Angebote welche die Gesundheit der Versicherten stärken und erhalten können.
- Er ermöglicht ein Netzwerk von Gesundheitsfachpersonen, die sich als Leistungserbringer gesundheitsförderlich engagieren wollen.
- Er sucht die Zusammenarbeit mit bestehenden Krankenkassen, welche die neuen Inhalte integrieren wollen.
- Er arbeitet mit ähnlichen Initiativen zusammen, welche die Gesundheit der Bevölkerung stärken und die Gesundheitskosten senken wollen.
- Er informiert Behörden, Bildungs- und Forschungs-Institutionen sowie weitere interessierte Kreise.
- Er unternimmt weitere Tätigkeiten welche dem Vereinszweck förderlich sind.
Artikel 5 - Charta
Die an der Gründungversammlung verabschiedete "Charta der neuen Krankenkasse" ist integrierender Bestandteil dieser Statuten.
Die Charta definiert die Grundwerte des Vereins und ist bei der Auslegung der Statuten zu berücksichtigen.
Artikel 6 - Konsentprinzip
Der Verein handelt nach dem Prinzip des Konsent. Das heisst, ein Vorschlag ist angenommen, wenn er befürwortet wird und kein Mitglied dagegen ist.
Artikel 7 – Mittel
Die Mittel des Vereins zur Verfolgung des Vereinszwecks bestehen aus:
• Den Mitgliederbeiträgen, welche von der Vereinsversammlung auf Antrag des Vorstandes festgesetzt werden.
• Erträgen aus Veranstaltungen und dem Vereinsvermögen.
• Freiwillige Zuwendungen (Sponsorengelder, Schenkungen, Vermächtnisse etc.)
• Anderen Einnahmen.
Artikel 8 – Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins sind natürliche oder juristische Personen. Die Anmeldung zur Mitgliedschaft hat schriftlich an den Vorstand zu erfolgen, der über die Aufnahme entscheidet.
Artikel 9 – Austritt und Ausschluss
Der Austritt aus dem Verein ist mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.
Der Vorstand kann ein Mitglied, das den Interessen des Vereins zuwiderhandelt, ausschliessen. Er teilt dem Mitglied einen solchen Beschluss schriftlich mit. Gegen einen Ausschliessungsbeschluss des Vorstandes kann das ausgeschlossene Mitglied innert 30 Tagen rekurrieren. Der Rekurs ist dem Vorstand schriftlich einzureichen. Die Vereinsversammlung entscheidet definitiv.
Artikel 10 – Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. die Vereinsversammlung
2. der Vorstand
3. die Rechnungsrevisoren
4. die Geschäftsstelle.
Artikel 11 – Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. In ihre Kompetenz fallen insbesondere:
1. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.
2. Wahl der Rechnungsrevisoren.
3. Abnahme des Jahresberichtes und der Vereinsrechnung.
4. Déchargeerteilung an den Vorstand.
5. Festsetzung der von den Mitgliedern zu leistenden Beiträge.
6. Beschlussfassung über Annahme und Änderung der Statuten.
7. Rekursentscheide über Ausschliessungsbeschlüsse des Vorstandes.
8. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
9. Beschlussfassung über die Gegenstände, die ihr durch das Gesetz oder die Statuten vorbehalten sind oder durch den Vorstand vorgelegt werden.
Artikel 12 – Einberufung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Sie muss ferner einberufen werden, wenn ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich verlangt.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt, und zwar spätestens sechs Monate nach Ende des Vereinsjahres.
Die Einberufung hat bei ordentlichen Mitgliederversammlungen wenigstens 30 Tage, bei ausserordentlichen wenigstens 10 Tage vor der Versammlung zu erfolgen. Die Einberufung muss die Verhandlungsgeschäfte nennen.
Ist es einem Mitglied nicht möglich, an der Versammlung teilzunehmen, kann es durch ein anderes Vereinsmitglied vertreten werden. Die Vertretung ist schriftlich zu bestätigen und vor der Versammlung dem Vorstand vorzulegen. Ein Mitglied darf höchstens ein weiteres Mitglied vertreten.
Artikel 13 – Stimmrecht und Beschlussfassung
An der Mitgliederversammlung besitzt jedes Mitglied eine Stimme. Um beschlussfähig zu sein, müssen mindestens ein Fünftel oder mindestens fünf Mitglieder anwesend oder gültig vertreten sein.
Beschlüsse werden im Konsentverfahren gefasst, wenn das Gesetz und die Statuten nichts anderes vorsehen.
Ein Beschluss gilt als angenommen, wenn kein anwesendes Mitglied einen Einwand erhebt.
Kann, allenfalls auch nach zweimaliger Diskussion, kein Konsent erzielt werden, so wird die Angelegenheit vertagt oder zurückgezogen und ausnahmsweise, wenn dies unumgänglich ist, im Besonderen in dringenden Fällen, mit Mehrheit entschieden, soweit möglich als temporär gültiger, später wiederaufzunehmender Entscheid.
Artikel 14 – Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Er konstituiert sich selbst.
In die Kompetenz des Vorstandes fallen insbesondere:
1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung.
2. Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
3. Beschluss über die Aufnahme und den allfälligen Ausschluss von Vereinsmitgliedern.
4. Behandlung von Anregungen, Anträgen und Beschwerden der Vereinsmitglieder.
5. Jahresbericht und Planung.
6. Budget und Jahresrechnung.
7. Verwaltung des Vereinsvermögens.
8. Alle Tätigkeiten in Bezug auf die Erfüllung des Vereinszweckes.
Im Übrigen stehen ihm alle weiteren Befugnisse zu, die nicht ausdrücklich durch das Gesetz oder die Statuten einem anderen Vereinsorgan vorbehalten sind.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse nach dem Konsentprinzip.
Artikel 15 – Vertretung und Zeichnungsberechtigung
Nach aussen wird der Verein durch den Vorstand vertreten. Der Vorstand bestimmt, wer zeichnungsberechtigt ist und wie die Art der Zeichnung zu erfolgen hat.
Artikel 16 – Die Rechnungsrevisoren
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren eine oder zwei natürliche Personen als Rechnungsrevisoren. Die Revision kann auch einer juristischen Person allein übertragen werden (z.B. Treuhandgesellschaft).
Die Rechnung des Vereins ist jährlich abzuschliessen. Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Die Revisoren sind verpflichtet, die Jahresrechnung des Vereins zu prüfen und der ordentlichen Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung Bericht zu erstatten.
Artikel 17 – Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung seiner Mitglieder ist ausgeschlossen.
Artikel 18 – Auflösung und Liquidation
Die Auflösung des Vereins wird nach dem Mehrheitsprinzip beschlossen. Die Liquidation ist vom Vorstand durchzuführen, wenn die Mitgliederversammlung nicht besondere Liquidatoren ernennt.
Das nach Bezahlung aller Schulden und sonstiger Abgaben und nach Begleichung der Verpflichtungen verbleibende Vermögen ist einer gemeinnützigen Organisation mit Sitz in der Schweiz, welche ähnliche Zwecke verfolgt, zuzuführen.
Artikel 19 – Inkrafttreten
Diese Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 3. Mai 2025 in Comano (TI) angenommen worden und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.
Zwei Mitglieder des Vorstandes:
Gabriela Joller Felix Küchler